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Thema: Grenzüberschreitende Organschaft

Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs auf Ebene der Organgesellschaft

Mit BMF-Schreiben v. 28. 3. 2011 (BStBl 2011 I S. 300) wurde der Anwendungsbereich der deutschen Organschaftsbesteuerung grundlegend erweitert. Beschränkte sich die Anwendung zuvor auf Organgesellschaften mit inländischem Satzungs- und Verwaltungssitz, können künftig auch EU/EWR-Kapitalgesellschaften mit deutscher Geschäftsleitung in den Organkreis einbezogen werden. Der Änderung ging ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (Nr. 2008/4909) voraus, da der bestehende doppelte Inlandsbezug mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar erschien.

 

Da die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 14 ff. KStG weiterhin zur Anwendung kommen, wirft die praktische Umsetzung dieses BMF-Schreibens zahlreiche Fragen auf. Dies betrifft insbesondere den rechtswirksamen Abschluss und die tatsächliche Durchführung von Gewinnabführungsverträgen mit EU/EWR-Gesellschaften.

 

Aufgabe des einfachen Inlandsbezugs auf Ebene des Organträgers

Der BFH erkannte mit Urteil v. 9. 2. 2011 - I R 54/10, 55/10 (BFH/NV 2011 S. 920) die Bildung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft (Streitjahr 1999) an. Nachdem der BFH im Jahr 2003 bereits die Unvereinbarkeit des doppelten Inlandsbezugs mit dem abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot feststellte, wurde Gleiches nunmehr für das Kriterium der inländischen Geschäftsleitung des Organträgers bestätigt. Eine Rechtfertigung der bestehenden Benachteiligung grenzüberschreitender Unternehmensgruppen gegenüber dem Inlandsfall scheidet unter dem abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot aus. Aufgrund der eindeutigen DBA-Rechtslage konnte die Beurteilung unter dem EU-Recht offenbleiben.

 

Auf die aktuelle Rechtslage können die Urteilsgrundsätze gleichwohl nur eingeschränkt übertragen werden. Da die Vorschriften der gewerbesteuerlichen Organschaft zwischenzeitlich ebenfalls auf einen Gewinnabführungsvertrag Bezug nehmen, stellt sich auch hier die Frage nach der abkommensrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Zulässigkeit dieses Kriteriums.

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